Vorschrift für die Anwendung des ECTS-Systems für die Anrechnung der Studienleistungen

 

1. Die Vorschrift für die Regelung des Lehrablaufes an der Universität „Babeş-Bolyai“ aufgrund des ECTS-Systems, angenommen durch den Universitätssenat am 27. Oktober 2008.
Die Universität „Babeş-Bolyai“ verwendet in der Evaluierung der Studierenden aller Fachrichtungen (Diplom- und Magisterstudium) das europäische ECTS-System (European Credit Transfer System). Dieses System ermöglicht den Abschluss mit doppelter Qualifikation, je nach den jeweiligen Optionen der Studierenden, gemäß den geltenden nationalen Vorschriften.

2. Um die Gewährleistung der Anwendung und der Aufsicht des ECTS-Systems zu sichern, werden auf der Ebene der Studienjahre Tutoren ernannt, und Studienräte auf der Ebene der Fachrichtungen und Studienlinien; diese werden die Beratung der Studierenden und die Gleichsetzung der Studienleistungen übernehmen, gemäß des vorliegenden Reglements. Auf der Ebene jeder Fakultät wird ein Direktor-Studienrat ernannt, welcher die Beratungs- und Gleichsetzungsvorgänge koordinieren wird.
Auf der Ebene der Universität wird ein Vizerektor/in mit der Anwendung des ECTS-Systems beauftragt werden.

3. Die ECTS-Kreditpunkte sind nummerische Werte zwischen 1 und 30, entsprechend je einer Vorlesung oder einer präzise bestimmten Tätigkeit in einem Semester. Die Punkte widerspiegeln die investierte Arbeitsmenge für die Aneignung der Kenntnisse im Bereich einer Disziplin, unter allen Aspekten (Teilnahme an Vorlesungen, Seminare, Laborarbeiten, Projekten, Praktika, das individuelle Studium usw.)
Die Kreditpunkte entsprechend einer Disziplin können ganze Zahlen oder Fraktionen von 0,5 sein.

4. Die Haupteinheit des Studienplanes ist das Semester. Dieses umfasst 14 Wochen Lehrtätigkeiten und 2-4 Wochen Prüfungen, zusätzlich noch je eine Woche für die eventuellen Nachprüfungen.
Die je zwei Wochen Wiederholungsprüfungen können nach den normalen Prüfungen veranstaltet oder im Herbst in zwei Wochen konzentriert werden.
Im letzten Semester können 2-4 Wochen für die Vorbereitung der Diplomarbeit/Dissertation vorgesehen werden. Diese Tätigkeit wird separat bewertet, gemäß des jeweiligen Lehrplans.

5. Die Vorgesehene Anzahl von ECTS-Kreditpunkten im Lehrplan für das Präsenzstudium beträgt 30 Kreditpunkte. Bei den Abteilungen an welchen, gemäß des Studienplanes, das letzte Semester für die Vorbereitung der Abschlussarbeit vorgesehen ist, wird diese Tätigkeit mit 30 Punkten bewertet.
Für das Fernstudium wird die Anzahl der Kreditpunkte für ein Semester durch die Teilung der Gesamtanzahl der Kreditpunkte durch die Anzahl der Semester im Studienplan errechnet.

6. Die Lehrpläne beinhalten verpflichtende Disziplinen, einzelne oder gebündelte optionale Fachdisziplinen, allgemeine Optionalfächer und fakultative Disziplinen. Die gewöhnliche Dauer des Studiums für eine Disziplin beträgt ein Semester.
Die Studierenden können durch die Vorschriften des Lehrplans nicht verpflichtet werden, mehr als 6-7 Disziplinen pro Semester zu studieren, um die notwendigen 30 Kreditpunkte zu erlangen.
Auf der Universitätsebene werden die Disziplinen des Lehrplans durch ein einheitliches System gekennzeichnet.

7. Die obligatorischen Disziplinen bezwecken die Aneignung seitens der Studierenden der für ein bestimmtes Fachgebiet spezifischen Grundkenntnisse.
Die optionalen Fächer und die gebündelten optionalen Disziplinen verfolgen die Vertiefung gewisser Richtungen des Studiums, sowie auch die Spezialisierung der Kenntnisse der Studierenden. Die optionalen Disziplinen müssen mindestens 15% der Gesamtanzahl der Disziplinen ausmachen.
Die allgemeinen Optionalfächer sind ein Instrument der Erweiterung der Kenntnisse und der allgemeinen Bildung der Studierenden. Diese können aus dem Angebot gewählt werden, welches alljährlich durch das Rektorat erstellt wird. Die Studierenden haben haben die Möglichkeit, während des gesamten Studiums höchstens 30 Kreditpunkte aus diesen Optionalfächern anzusammeln, an der Stelle von optionalen Vorlesungen im jeweiligen Fachbereich, gemäß des Studienplanes jeder Fakultät.
Jede Fakultät bietet mindestens eine Vorlesung für Studierende anderer Fakultäten an, für jede Studienlinie, die aus eigenen finanziellen Ressourcen veranstaltet wird. Die Professorenräte der jeweiligen Fakultäten bestimmen die Optionalfächer anstatt welcher allgemeine optionale Disziplinen aus dem Angebot der Universität gewählt werden können, sowie auch die maximale Anzahl von Kreditpunkten welche durch das Studium dieser Disziplinen erreicht werden kann. Die jeder dieser Disziplinen entsprechende Anzahl von ECTS-Punkten werden mit denjenigen ersetzt, anstatt welcher Disziplinen sie studiert worden sind.

8. Die fakultativen Fächer werden im jeweiligen Studiumbereich oder in verwandten Studienrichtungen angeboten.
Die Studierenden der Universität können zusätzlich Optionalfächer aus dem Angebot der Universität wählen; diese werden als Fakultativfächer betrachtet. Die Studienleistungen werden im Matrikelblatt und im Matrikelregister eingetragen.
Die Studierenden der Universität können, als Fakultativfächer, auch an den Vorlesungen anderer Fakultäten oder Studienrichtungen teilnehmen, mit dem Einverständnis der Studienverantwortlichen und mit der Einhaltung der geltenden Bestimmungen. Die jeweilige Fakultät wird aufgrund der Studienverträge der Studierenden die Liste der fakultativen Disziplinen und die Anzahl der Studierenden, die diese gewählt haben, an den anderen Fakultäten schriftlich versenden und deren Einverständnis beantragen. Die letzteren Fakultäten können die Einschreibung der Studierenden an den jeweiligen fakultativen Disziplinen verweigern, wenn dieses zur Änderung der Studiengruppen an der jeweiligen Fakultät oder Fachrichtung führen könnte. Die Studienergebnisse an diesen Disziplinen werden in gesonderten Registern eingetragen und schriftlich an diejenige Fakultät eingesendet, an welcher die jeweiligen Studierenden immatrikuliert sind, um hier im Matrikelregister und Matrikelblatt eingetragen zu werden (unter dem Vermerk „andere studierte Disziplinen“)

9. Die im Lehrplan vorgesehenen Prüfungsformen sind: Prüfung, Kolloquium und fortwährende Prüfungen. Der Veranstalter/in der Vorlesungen der jeweiligen Disziplin wird die Art der Prüfung oder andere Bedingungen (Arbeiten, Projekte usw. sowie deren Anteil an der Gesamtnote) spätestens zwei Wochen nach dem Semesteranfang festlegen und kundmachen.
Die Professorenräte werden die allgemeinen Bedingungen der Bestehung der jeweiligen Prüfungen bestimmen.
Mindestens eine Hälfte der im Lehrplan vorgesehenen Disziplinen müssen die Prüfung als Nachweisform des erfolgten Studiums haben. Die Prüfungen können nur in den festgelegten Zeitspannen veranstaltet werden.
Man kann keinem Studierenden die Teilnahme an der Prüfung als Form einer Sanktion verweigern.

10. Die Bedingungen der Erlangung der Studienurkunden in einem bestimmten Fachbereich (Abschlussdiplom, Staatsdiplom, Masterdiplom) werden durch die Professorenräte der jeweiligen Fakultäten bestimmt. Diese Bedingungen sind Teil des Studienplanes.
An den Abschlussprüfungen können nur diejenige Student/innen teilnehmen, welche die Eigenschaft eines Absolventen haben, d.h. dass sie alle Etappen des Studienplanes für die jeweilige Fachrichtung absolviert haben. Die Art und Weise, in welcher die Abschlussprüfungen an der Universität „Babeş-Bolyai“ veranstaltet werden sind durch eine eigene Vorschrift geregelt, aufgrund der Bestimmungen des Ministeriums für Bildung und Forschung. Im Fall eines Studienabbruches können diejenigen Studierenden, die mindestens die Hälfte der Gesamtanzahl der im Studienplan vorgesehenen Kreditpunkte erreicht haben, eine Studienurkunde erhalten, unter der Benennung „Zeugnis für das allgemeine Universitätsstudium“ gemäß der derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften.

11. An der Universität „Babeş-Bolyai“ werden die Kreditpunkte folgendermaßen berechnet:
Den obligatorischen und optionalen Fachdisziplinen werden im Fall des Präsenzstudiums 30 Punkte zugeteilt; im Fall des Fernstudiums wird diese Punktezahl durch die Teilung der Gesamtanzahl der Kreditpunkte durch die Gesamtanzahl der Semester errechnet.
Die für die Abschlussprüfung vorgesehene Disziplinen, sowie die Abschlussarbeit/Dissertation werden separat bewertet. Insgesamt werden 30 Kreditpunkte für die Abschlussprüfung im alten Studiensystem vergeben (15 für die Prüfung und 15 für die Verteidigung der Abschlussarbeit), 20 Kreditpunkte für die Absolvent/innen des Bologna-Systems bzw. 15 Kreditpunkte für die Verteidigung der Abschlussarbeit/Dissertation.
Die obligatorische Prüfung der Sprachkompetenz in einer modernen Sprache wird mit 10 Punkten separat bewertet (4 Semester Studium mit je 2,5 Kreditpunkten); diese werden nicht in die Gesamtsumme von 30 Kreditpunkten eines Semesters eingerechnet. Falls auf Fakultätsebene die Einführung einer verpflichtenden zweiten Fremdsprache beschlossen wird, erhält diese Disziplin zusätzliche 2,5 Kreditpunkte pro Semester, welche ebenfalls nicht der Gesamtsumme von 30 Punkten zugerechnet werden.
Die verpflichtende Disziplin „Sport und Körperkultur“ wird nicht mit Kreditpunkten bewertet.
Die fakultativen Disziplinen werden separat bewertet und die Kreditpunkte im Matrikelregister eingetragen. Diese Kategorie umfasst auch die zweite Fremdsprache, die mit 2,5 Kreditpunkten pro Semester bewertet wird, bei den Fakultäten an welchen das Studium dieser zweiten Sprache nicht verpflichtend ist.
Die Disziplinen des pädagogischen Bildungsmoduls sind fakultativ und es werden ihnen entsprechende separate Kreditpunkte zugeteilt.

12. Die einer Disziplin gemäß des Lehrplans entsprechenden Kreditpunkte werden durch das Bestehen aller Prüfungen, also durch die Erreichung einer Mindestnote 5 oder des Prädikats „bestanden“ vergeben. Die entsprechenden Punkte können nicht in Etappen erhalten werden.
Die einer Disziplin entsprechenden Kreditpunkte können nur in einem einzigen Semester verrechnet werden – entweder im Semester des Studiums dieser Disziplin, oder im nächsten.

13. Die Kreditpunkte können auch im Voraus erhalten werden und können somit in den nächsten Semestern verrechnet werden, je nach der individuellen Option der Studierenden.
Im Studienvertrag werden abgesondert diejenige Disziplinen vermerkt, dessen Studienergebnisse nicht im Semester des Studiums dieser Disziplin angerechnet werden, sondern in einem anderen Semester. Die unter diesen Bedingungen getroffene Wahl ist nicht widerrufbar.

14. Durch eigene Vorschriften kann jede Fakultät die Art und Weise der Immatrikulierung der Studierenden an den obligatorischen, optionalen und fakultativen Vorlesungen bestimmen.
Die Immatrikulierung der Studierenden zu diesen Vorlesungen erfolgt durch den Studienvertrag, welcher in jedem Semester oder Studienjahr zwischen dem Dekan der Fakultät und der Student/in abgeschlossen wird. Der Studienvertrag enthält auch die Erklärung des Studierenden betreffend dessen Immatrikulierung an einer zusätzlichen Fachrichtung an der Universität „Babeş-Bolyai“ oder an einer anderen universitären Einrichtung.
Jede Fakultät wird eine Frist für die Eingabe der Studienverträge festlegen; diese Frist kann nicht länger als einen Monat nach dem Anfang des Semesters dauern.
Die Student/innen können die Vorlesungen frei aus dem Studienplan wählen, mit der Einhaltung der Konditionierungen; die Position der jeweiligen Disziplinen im Lehrplan ist nur eine orientative und nicht eine verpflichtende Reihenfolge.
Die Studierenden können sich für eine Disziplin in einem beliebigen Semester anmelden, mit der Einhaltung der jeweils geltenden Konditionierungen; dies ist auch für die zweite Anmeldung für dieselbe Disziplin, wegen der unzureichenden Studienergebnisse bei den Prüfungen, gültig.
Die Studierenden können nur an den Prüfungen an diejenigen Disziplinen teilnehmen, für welche sie eine Option im Studienvertrag ausgesprochen haben.

15. Im Verlaufe eines Studienjahres ist es den Studierenden gestattet, sich höchstens zweimal zwecks Notenerhöhung an einer Prüfung vorzustellen, für jede Disziplin des Studienvertrages, die für das Studienjahr vorgesehen ist; diese Option kann aber nur einmal pro Semester in Anspruch genommen werden. Die Abwesenheit von den Prüfungen für die jeweiligen Disziplinen ist mit dem Verlust eines der zwei bestehenden Möglichkeiten zur Prüfung gleichzustellen. In jeder Prüfungszeit müssen mindestens zwei Daten für eine Prüfung, in einem Abstand von mindestens 4 Tagen voneinander vorgesehen werden.
In den normalen Prüfungszeiten werden für jede Gruppe von Studierenden die Daten der Prüfungen kundgemacht; jeder Studierende muss sich an der Prüfung mit seiner Gruppe beteiligen. In motivierten Sonderfällen können Studierende an den Prüfungen mit einer anderen Gruppe teilnehmen.
Während der Nachprüfungen können sich die Studierenden beliebig an einem oder anderem Veranstaltungsdatum der Prüfungen teilnehmen. Für die Nachprüfungen werden die prüfenden Lehrkräfte die genaue Art und Weise der Prüfung bestimmen, falls für die entsprechende Disziplin der Studienplan eine fortlaufende Prüfung während des gesamten Studiums dieser Disziplin vorsieht.

16. An speziellen Prüfungszeiten können nur diejenige Student/innen beteiligen, welche an Sportwettbewerben, künstlerischen Veranstaltungen oder internationalen Mobilitäten teilgenommen haben, unter den Bedingungen die vom Professorenrat der Fakultät gestellt werden.
Im Fall der Studierenden des letzten Studienjahres, die höchstens zwei verbliebene Prüfungen aus den vorherigen Semestern haben, können die Professorenräte der Fakultäten die Eröffnung einer speziellen Prüfungszeit vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung einräumen. Um sich an diesen verbliebenen Prüfungen beteiligen zu können, müssen die Studierenden einen Prüfungsbeitrag einzahlen. Eine nach dieser Möglichkeit organisierte Prüfungszeit kann keineswegs als zusätzliche Prüfungszeit betrachtet werden.

17. Die Nachprüfungen zwecks Notenerhöhung können nur während der Nachprüfungszeit in demselben Studienjahr organisiert werden. Die Fakultäten bestimmen die Bedingungen unter welchen sich die Studierenden an diesen Prüfungen beteiligen können, mit der Einhaltung der Regel „eine bestandene Prüfung ist eine definitiv bestandene Prüfung“

18. Falls infolge der zweiten Prüfung keine Mindestnote für die Bestehung erreicht wird, aber die Mindestanzahl von 30 Kreditpunkten vorliegt, kann der Studierende die erneute Immatrikulierung zum Studium der jeweiligen Disziplin beantragen. Er wird die ganze, für die jeweilige Disziplin im Studienplan vorgesehene didaktische Aktivität erneut verfolgen; dies wird eine neue Möglichkeit für die Bestehung der finalen Prüfung, die höchstens zweimal stattfinden kann, eröffnen.
Nach der erneuten Immatrikulierung wird der Studierende nur beitragspflichtig das Studium der jeweiligen Disziplin wiederholen können. Falls durch Änderung des Studienplanes die Anzahl der Kreditpunkte für die jeweilige Disziplin abgeändert wurde, wird der Anmeldungsbeitrag gemäß der Kreditpunktenanzahl am Tag der erneuten Anmeldung errechnet.

19. Die Nichtbestehung einer Prüfung bei einer obligatorischen Disziplin nach zwei Immatrikulierungen für das Studium dieser Disziplin bewirkt die Exmatrikulierung des Studierenden von der Fakultät, oder die definitive Versetzung des Studierenden zur beitragspflichtigen Studienform.
Im Fall der Versetzung des Studierenden zum beitragspflichtigen Studienform kann die Anmeldung zum Studium des nichtbestandenen Faches erneut erfolgen, mit der Einzahlung der entsprechenden Beiträge.
Falls eine Prüfung bei einer optionalen Disziplin nicht bestanden wird, kann der Studierende eine andere optionale Disziplin wählen, deren Studium nur beitragspflichtig erfolgen kann.

20. Diejenigen Studierenden an der budgetierten Studienform, die in einem Studienjahr nicht die Mindestanzahl von 30 Kreditpunkten erreichen (bzw. die entsprechende Summe für das Fernstudium) werden exmatrikuliert, oder, falls beantragt, definitiv zur beitragspflichtigen Studienform versetzt, durch Immatrikulierung in dasselbe Studienjahr. Die beitragsprflichtigen Studierenden, die sich in derselben Lage befinden, werden exmatrikuliert oder müssen dasselbe Studienjahr wiederholen.
Die entsprechenden Anträge werden innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach dem Beginn des Studienjahres gestellt. In den erwähnten 30 Kreditpunkten sind die Punkte der entsprechenden, im Studienvertrag eingetragenen Disziplinen einzurechnen; diese können zum ersten Mal eingetragen sein, oder können nichtbestandene Disziplinen aus den vorherigen Semestern darstellen. Es werden auch die nachträglich erhaltene Kreditpunkte eingerechnet; hingegen werden nicht den Fremdsprachen, den fakultativen Disziplinen oder der nachträglich studierten Disziplinen (Pkt. 13) entsprechenden Kreditpunkte angerechnet.

21. Die von einem Studienjahr exmatrikulierten Student/innen (Pkt. 19) können sich wieder aufgrund eines Antrags immatrikulieren, mit dem Einverständnis des Professorenrates, in das erfolglos beendete Studienjahr, als beitragspflichtige Student/innen.
Der entsprechende Antrag wird beim Fakultätssekretariat bis Anfang des Studienjahres gestellt.

22. Eine bestandene Prüfung in einem vorherigen Studienjahr ist als bestanden anerkannt, auch wenn nachträglich die der jeweiligen Disziplin entsprechende Punktezahl geändert wurde. Diese Vorschrift wird entsprechend auch in dem Fall angewendet, wenn infolge einer Abänderung des Studienplanes, eine Disziplin, deren Studium für ein einziges Semester vorgesehen war, auf zwei Semestern aufgeteilt wurde, oder wenn eine für zwei Semester vorgesehene Disziplin in einem einzigen Semester konzentriert wird.
Alle anderen abweichenden Fälle werden aufgrund einer Entscheidung des Professorenrates behandelt.

23. Die Studierenden, welche nicht die Mindestanzahl der Kreditpunkte im nächsten Studienjahr erreichen und im vorherigen Studienjahr immatrikuliert werden (ausgenommen die Exmatrikulierten des ersten Studienjahres, welche keine Reinmatrikulierung beantragen können) müssen die Bedingungen des Lehrplans der entsprechenden Serie von Studierenden erfüllen (an welcher sie das Studium wieder aufgenommen haben).
Folgende Kategorien bilden eine Ausnahme:
a- Studierende, welche im alten System immatrikuliert worden sind (Abschluss nach 4 oder 5 Studienjahren, Kollegien, bzw. die alten Magisterstudien), welche die notwendigen 30 Kreditpunkte für das vorherige Studienjahr erreicht haben, aber welche nicht alle Prüfungen bis Juli 2008 bestehen konnten; diese Studierende erhalten eine Verlängerung des Studiums im Rahmen des Studienjahres 2008-2009.
b- Die Student/innen die im alten System immatrikuliert wurden (Abschluss nach 4 oder 5 Studienjahren, Kollegien, bzw. die alten Magisterstudien), welche aber inzwischen das Studium abgebrochen haben und dieses wieder nach der Einführung des neuen Systems fortsetzen. Diese können weiterstudieren, gemäß ihres originalen Studienplanes, in jedwelchem Studienjahr, wenn zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Studiums die geltende Gesetzgebung den Abschluss und die Erlangung des Abschlussdiploms zulässt.
Um eine Evaluierung der oben ernannten Kategorien vornehmen zu können, falls didaktische Tätigkeiten des alten Lehrplans nicht mehr veranstaltet sind, werden folgende Bestimmungen befolgt:
Die Student/innen vom ersten Paragraph (mit rückständigen Prüfungen) können diese in den letzten Jahren des Studiums bestehen (2008-2009), für jede Disziplin aus ihrem ausgänglichen Studienplan, auch im Fall der Disziplinen, die im neuen Studienplan nicht mehr vorhanden sind.
Wenn eine Student/in in den vorherigen Studienjahren sich für das Studium einer gewissen Disziplin angemeldet hat und alle Etappen dieses Studiums abgeschlossen hat (verpflichtende Seminarien, Referate, fortlaufende Prüfungen usw.) wird man an der Evaluierung diese Aspekte in Acht nehmen. Bei der zweiten Immatrikulierung für das Studium der jeweiligen Disziplin wird man den entsprechenden Beitrag für die Nachprüfung entrichten.
Im Fall der Student/innen, die sich zum ersten Mal für eine gewisse Disziplin aus ihrem ausgänglichen Lehrplan anmelden, die aber im neuen Lehrplan nicht mehr vorhanden ist, können die Lehrstühle die Veranstalter der Vorlesungen beauftragen, die entsprechenden Prüfungserfordernisse auszuarbeiten, welche die ausgefallenen wöchentlichen Praktikumstätigkeiten oder die anderen didaktischen Erfordernisse kompensieren sollen. Als eine Alternative können die Fakultäten Disziplinen bestimmen, mit welchen die nicht mehr vorhandenen Disziplinen des alten Lehrplans ersetzt werden können. Diese Gleichstellungen müssen die Bestimmungen des zweiten Paragraphs des Punktes 25 einhalten. In diesem Fall, da es sich um eine Erstanmeldung für das Studium einer gewissen Disziplin handelt, müssen die Studierenden während der normalen Prüfungszeit keine Beiträge entrichten.

24. Die Student/innen, die schon im nächsten Studienjahr immatrikuliert sind, aber eine verbliebene Prüfung an einer Disziplin bestehen müssen, für welche der alte Lehrplan eine einzige Prüfung vorsah und der neue Lehrplan die Bestehung zweier Prüfungen bestimmt, können, je nach Wahl, eine einzige Prüfung für die beiden Semester (in den Prüfungszeiten im Frühling oder Sommer), oder zwei Prüfungen in den geplanten Abständen bestehen, mit der Einzahlung des entsprechenden Beitrags.
Falls eine optionale Disziplin nicht mehr im Studienplan angeboten ist, kann man eine andere Disziplin aus dem neuen Angebot wählen.

25. Aufgrund eines Antrags der Student/in, können die Kreditpunkte einer Disziplin mit den Kreditpunkten einer anderen äquivalenten Disziplin an einer anderen Fakultät oder Fachrichtung innerhalb der Universität gleichgestellt werden.
Diejenigen Kreditpunkte, die im Rahmen der internationalen Mobilitätsprogramme erhalten worden sind, werden gemäß den Vorschriften und unter den Beschränkungen der Kompatibilität der verschiedenen Studienpläne der jeweiligen universitären Einrichtungen gleichgestellt.
Die Professorenräte sind beauftragt, über die Gleichsetzung der Kreditpunkten zu entscheiden, die an anderen Universitäten des „Universitaria“-Konsortiums oder an Universitäten außerhalb dieses erhalten worden sind.
Die Kreditpunkte, die gemäß den Bedingungen dieses Kapitels erhalten worden sind, werden während des Semesters anerkannt, in welchem die bestimmte Disziplin im Studienvertrag vorgesehen ist. Die Gleichsetzung der Disziplinen und die Vergabe der ECTS-Punkten wird von einer permanenten Kommission durchgeführt, dessen Mitglieder am Anfang jedes Studienjahres vom Professorenrat ernannt werden.
Im Fall der gleichgesetzten Disziplinen, wird man im Matrikelblatt die Benennung dieser Disziplin aus dem Lehrplan des Lehrstuhls eingetragen und vermerkt, dass es sich um ein Gleichstellungsverfahren handelt.
Die Fakultäten können die Anwendung des Gleichstellungsverfahrens auch für die Kreditpunkte entscheiden, die im Rahmen von in- oder ausländischen Sommerschulen erhalten worden sind.

26. Falls am Ende der gesetzlich vorgesehenen Dauer des Studiums nicht alle erforderlichen Kreditpunkte erreicht worden sind, kann der Studierende die Verlängerung des Studiums als beitragspflichtiger Student/in beantragen, mit den Ausnahmen unter dem Punkt 23.
Der Studierende muss die Erfordernisse erfüllen, die im Lehrplan des Studienjahres vorgesehen sind, in welchem der Abschluss erfolgen soll, mit den Ausnahmen unter dem Punkt 23.
In diesem Fall wird der Antragsteller/in beitragspflichtig studieren und die hinterbliebenen Prüfungen bestehen, und zusätzlich diejenigen, die durch eine eventuelle Änderung des Lehrplans eingeführt worden sind, mit den unter dem Punkt 23 erwähnten Ausnahmen.
Die Student/innen die sich in der unter dem ersten Paragraph dieses Punktes erwähnten Situation befinden, können die gesetzlichen Begünstigunen, die für Studierende gelten, während der Studienverlängerung nicht in Anspruch nehmen.

27. Aufgrund des Antrags der Student/in kann der Professorenrat der Fakultät die Unterbrechung des Studiums bewilligen, für eine Höchstdauer von 2 Jahren während des gesamten Studiums, aber nur nach dem Abschluss von mindestens zwei Semestern.
Der Antrag für die Unterbrechung des Studiums wird beim Sekretariat der Fakultät, vor dem Anfang des Studienjahres, eingereicht.
Für gesundheitlichen Gründen, die mittels eines Zeugnisses belegt werden können, oder für andere begründete Ursachen, die in den Vorschriften der jeweiligen Fakultät vorgesehen sind (Stipendium im Ausland, gleichzeitiges Studium an zwei Fachrichtungen usw.) kann man die Unterbrechung des Studiums in jedem beliebigen Semester beantragen.
Bei der Fortsetzung des Studiums muss die Student/in alle Erfordernisse des Studienplanes der Promotion, mit welcher der Abschluss geplant ist, erfüllen. Über diese Bedingung müssen die Studierenden im Moment des Studienabbruches informiert werden, und die Bestätigung zur Kenntnishahme dieser Tatsache muss im Unterbrechungsantrag vermerkt werden.
Man kann das Studium derjenigen Studierenden nicht abbrechen, die sich in einem Exmatrikulationsfall befinden.
Das letzte Semester vor der Unterbrechung des Studiums und das erste Semester nach dessen Fortsetzung werden aus der Hinsicht der Ansammlung der Kreditpunkte als zwei konsekutive Semester betrachtet.

28. Die vorliegende Vorschrift wird nach deren Annahme durch den Senat der Universität “Babeş-Bolyai” in Kraft treten. Nach diesem Datum treten alle widersprechenden Bestimmungen außer Kraft.